Förderung für nachhaltige Energienutzung
Seit dem 1. Januar 2009 gilt das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Es schreibt Eigentümern neuer Gebäude vor, einen Teil ihres Wärmebedarfs (und Kältebedarfs) aus erneuerbaren Energien zu decken
Wer keine erneuerbaren Energien nutzen möchte, kann aus verschiedenen so genannten Ersatzmaßnahmen, wie z. B. Fernwärme, wählen. So gilt die Nutzungspflicht als erfüllt, wenn der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent aus Abwärme oder aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gedeckt wird. Ebenso können Ersatzmaßnahmen durch konventionell erzeugte Fernwärme oder Fernkälte sowie durch eine verbesserte Energieeinsparung beim Gebäude erzielt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 EEWärmeG).
Freie Wahl der Energieform
Jeder Eigentümer kann frei entscheiden, welche Form erneuerbarer Energien er nutzen möchte. Ausschlaggebend ist, dass ein bestimmter Prozentsatz der Wärme und/oder Kälte mit der jeweiligen Energie erzeugt wird. Der Prozentsatz ist abhängig von der jeweiligen Energieform.
Die KfW-Förderbank unterstützt viele Initiativen zur Reduzierung des Energieverbrauchs und des CO2-Ausstoßes, aber auch die Etablierung eines zeitgemäßen Standards von Wohnungsausstattungen finanziell durch die Bereitstellung zinsgünstiger Kredite.
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