Ab dem 01.04.2020 gilt das Zahlungsmoratorium für Verbraucher und Kleinstunternehmen (nicht mehr als 9 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz bis zu 2 Millionen Euro) nach Art. 240 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

Um wirtschaftliche Härten, hervorgerufen durch die Corona (COVID-19) -Pandemie für Verbraucher und Kleinstunternehmer aus Dauerschuldverhältnissen zu verringern, ist in der Zeit vom 01.04. bis vorerst einschließlich 30.06.2020 ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht (Stundung von Zahlungen) möglich.

Sie können dies in Anspruch nehmen, wenn sie vertragliche Pflichten – wegen der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse – nicht ohne Gefährdung Ihres Lebensunterhalts oder des eines Unterhaltsberechtigten bzw. nicht ohne Gefährdung des Erwerbsbetriebs erfüllen können. Das Leistungsverweigerungsrecht betrifft insbesondere Verträge der Grundversorgung wie Strom, Gas, Telekommunikation und, soweit zivilrechtlich geregelt, auch Wasser.

Bitte beachten Sie, dass diese aufgeschobenen Zahlungen nach dem vom Gesetzgeber festgesetzten Termin (derzeit: 30.06.2020) insgesamt beglichen werden müssen.

Downloads: Bitte senden Sie die ausgefüllten Formulare an info@enertec-hameln.de.

 

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